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Auflösung einer Finanzindustriellen Gruppe
Liquidation einer Finanzindustriellen Gruppe – eine Finanzindustrielle Gruppe gilt als liquidiert ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nachweises zur Registrierung der Finanzindustriellen Gruppe und ihrer Ausschließung aus dem staatlichen Register von Finanzindustriellen Gruppen1.
Bundesgesetz vom 30.11.1995 Nr. 190-FZ „Über Finanzindustrielle Gruppen“, in der Fassung vom 1995-11-30, § 18 // SB RF. 1995. № 49. S. 4697. ↩