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Außerkontur des Kreises der sanitären Überwachung
Der äußere Umfang des sanitären Schutzgebiets ist die Grenze der Heil- und Erholungsgebiete oder Kurorte (verloren gegangen am 28.12.2013)1.
1995. № 12. Artikel 1024.
Bundesgesetz vom 14.03.1995 № 33-FZ „Über den Schutz der besonderen natürlichen Gebiete“, in der Redaktion vom 14.03.1995, Artikel 32, Absatz 3, verloren gegangen am 28.12.2013 // SB RF. ↩