Eigentümer der informationsverarbeitenden Systeme, Technologien und deren Sicherungsmittel
Der Eigentümer der Informationsysteme, Technologien und der Mittel zur Sicherstellung dieser Systeme und Technologien wird als natürliche oder juristische Person angesehen, auf deren Mittel diese Objekte hergestellt, erworben oder durch Erbschaft, Schenkung oder andere rechtmäßige Weise erhalten wurden1.
1995. Nr. 8. St. 609.
Bundesgesetz vom 20.02.1995 Nr. 24-FZ „über Informationen, Informatik und den Schutz von Informationen“ vom 20.02.1995, in der Fassung vom 1995-02-20, § 17, Abs. 2 // SB RF. ↩