Übertragung genetischer Daten einer Person
Die Übermittlung genetischer Daten einer Person – im Sinne dieser Vorschrift umfasst dies jede Handlung, die mit der Erfassung, dem Speichern, dem Zugriff auf solche genetischen Daten, ihrer Übermittlung, Verbreitung, ihrem Einstellen in Informations- und Kommunikationsnetzen sowie anderen Handlungen verbunden ist, durch die solche genetischen Daten und die entsprechende Information für Personen zugänglich werden, die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannt sind1.
1996. № 28. St. 3348.
Bundesgesetz vom 05.07.1996 № 86-FZ „Über die staatliche Regelung im Bereich der Gentechnik“, in der Fassung vom 2026-09-01, § 13.2 // SB RF. ↩