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Öffentlich verfügbare Informationen am Wertpapiermarkt
Allgemein zugängliche Informationen auf dem Wertpapiermarkt sind Informationen, zu denen kein Zugangsvorteil erforderlich ist oder die gemäß diesem Bundesgesetz offengelegt werden müssen1.
Bundesgesetz vom 22.04.1996 № 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Fassung vom 2019-06-17, Artikel 30, Absatz 2 // SB RF. 1996. № 17. Artikel 1918. ↩