Wesentlicher Umstand
Eine wesentliche Information sind Informationen, deren Offenlegung den Wert oder die Kursstufen von Emmissionswertpapieren des Emittenten erheblich beeinflussen kann und/oder die bei der Entscheidung eines jeden berechtigten Dritten, vernünftig und aufrichtig handelnd, zur Übernahme oder zum Verkauf von Emmissionswertpapieren des Emittenten führen können1.
Bundesgesetz vom 22.04.1996 № 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Fassung vom 28.12.2019, Artikel 30, Absatz 13 // SB RF. 1996. № 17. Seite 1918. ↩