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Öffentliche Bereiche


Allgemeine Nutzungsflächen – geschlossene und offene Lagerhallen sowie Flächen, die auf dem Gelände eines Bahnhofs besonders ausgewiesen sind und dem Eigentümer der Infrastruktur gehören und für den Durchführung von Operationen zur Ladung, Entladung, Sortierung und Lagerung von Gütern, einschließlich Container, Gepäck und Frachtgütern durch Nutzer des Schienenverkehrs genutzt werden;1

  1. Bundesgesetz vom 10.01.2003 Nr. 18-FZ „Statut des Schienenverkehrs der Russischen Föderation“ // SB RF. 2003. № 2. Artikel 170. ↩

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