Kosten für den Erwerb und die Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts
8. Die Kosten für den Erwerb eines immateriellen Vermögenswerts sind:
die Summen, die gemäß dem Vertrag über die Übertragung des exklusiven Rechts an einem geistigen Schöpfungsprodukt oder an einem Mittel zur Unterscheidung des Rechteinhabers (Verkäufers) gezahlt werden;
Zollgebühren und Zollsammeln;
nicht erstattbare Steuerbeträge, staatliche Gebühren, Patente und andere Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines immateriellen Vermögenswerts gezahlt werden;
Entgelte, die an Vermittlungsorganisationen und anderen Personen gezahlt werden, durch die der immaterielle Vermögenswert erworben wird;
die Summen, die für Informations- und Beratungsdienstleistungen gezahlt werden, die mit dem Erwerb eines immateriellen Vermögenswerts verbunden sind;
andere Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb des immateriellen Vermögenswerts sowie mit der Sicherstellung von Bedingungen für den Einsatz des Vermögenswerts zu geplanten Zwecken verbunden sind.
9. Bei der Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts gelten neben den in Absatz 8 dieses Regelungsrahmens vorgesehenen Kosten auch folgende Kosten:
Summen, die für die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen an Drittanbieter gemäß Aufträgen, Werkverträgen, Verträgen über geistige Eigentumsrechte oder Verträgen zur Durchführung wissenschaftlich-technischer, experimentellen-konstruktions- oder technologischer Arbeiten gezahlt werden;
Kosten für die Bezahlung der Arbeitnehmer, die direkt an der Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts oder bei der Durchführung wissenschaftlich-technischer, experimentellen-konstruktions- oder technologischer Arbeiten gemäß Arbeitsvertrag beteiligt sind;
Beiträge für soziale Zwecke (einschließlich des einheitlichen sozialen Steuern);
Kosten für den Unterhalt und die Nutzung von wissenschaftlich-technischen Geräten, Anlagen und Gebäuden sowie anderer Grundvermögensgegenstände und anderem Eigentum, Abschreibungen auf Grundvermögensgegenstände und immaterielle Vermögenswerte, die direkt bei der Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts verwendet wurden, dessen tatsächliche (ursprüngliche) Kosten sich bilden;
andere Kosten, die unmittelbar mit der Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts und der Sicherstellung der Bedingungen für den Einsatz des Vermögenswerts in geplanten Zwecken verbunden sind1
Erlass des Ministeriums für Finanzen der Russischen Föderation vom 27.12.2007 № 153 «Über die Genehmigung der Vorschriften zur Buchhaltung „Buchführung immaterieller Vermögenswerte“ (Vorschrift 14/2007)». ↩
Понятие «расходы на приобретение, создание нематериального актива» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | расхода на приобретение, создание нематериального актива | расхода на приобретение, создание нематериального актива |
| Д | расходу на приобретение, создание нематериального актива | расходу на приобретение, создание нематериального актива |
| В | расход на приобретение, создание нематериального актива | расход на приобретение, создание нематериального актива |
| Т | расходом на приобретение, создание нематериального актива | расходом на приобретение, создание нематериального актива |
| П | расходе на приобретение, создание нематериального актива | расходе на приобретение, создание нематериального актива |