Wechsel
Im Falle, in dem gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien der Schuldner einen Wechsel ausstellt, der das unbedingte Versprechen des Wechselausstellers (einfacher Wechsel) oder eines anderen im Wechsel genannten Zahlungspflichtigen (überweisender Wechsel) bestätigt, Geldbeträge, die auf Kredit erhalten wurden, zum in dem Wechsel vorgesehenen Zeitpunkt zu zahlen, sind die Beziehungen der Parteien bezüglich des Wechsels durch das Gesetz über den überweisenden und einfachen Wechsel geregelt1
1. Wechsel – ein Dokument, das nach gesetzlich vorgeschriebener Form erstellt wird und ein unbedingtes abstraktes Geldverpflichtung enthält; eine Wertpapier; eine Art Kreditgeld. Man unterscheidet zwischen einfachem und überweisbarem Wechsel. Der einfache Wechsel stellt eine durch nichts bedingte Verpflichtung des Wechselausstellers dar, dem Halter einer bestimmten Geldsumme bei Fälligkeit zu zahlen. Der überweisbare Wechsel (Tratte) enthält einen schriftlichen Auftrag des Wechselausstellers (Trassanten), adressiert an den Zahlungspflichtigen (Trassaten), zur Zahlung der in dem Wechsel genannten Geldsumme einer dritten Person – dem Wechselinhaber (Remittent). Der Trassate wird erst Gläubiger des Wechsels, nachdem er den Wechsel akzeptiert hat, also sich zur Zahlung verpflichtet hat, indem er seine Unterschrift auf dem Wechsel setzt (akzeptierter Wechsel)2