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Nichtsteuerliche Einnahmen des Bundeshaushalts


1. Nichtsteuerliche Einnahmen des Bundeshaushalts werden gemäß Artikel 41, 42 und 46 dieses Kodexes gebildet, insbesondere durch:

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 26.04.2007 № 63-FZ)

Einnahmen aus der Nutzung von Vermögen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht (ausgenommen sind das Vermögen von Bundesbudget- und autonomen Institutionen, das Vermögen, das in Vertrauensverwaltung an rechtliche Personen übergeben wurde, die in der organisatorisch-rechtlichen Form einer staatlichen Gesellschaft gegründet wurden, sowie das Vermögen von Bundesstaatlichen Einheitsunternehmen, einschließlich kasanischen Unternehmen), Einnahmen aus gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen durch Bundeskaseninstitutionen, die unter der Aufsicht der staatlichen Behörden der Russischen Föderation stehen – gemäß dem Normativ von 100 Prozent;

(in der Redaktion der Bundesgesetze vom 26.04.2007 № 63-FZ, vom 24.07.2008 № 161-FZ, vom 17.07.2009 № 145-FZ, vom 08.05.2010 № 83-FZ)

der Absatz wurde gestrichen – Bundesgesetz vom 05.08.2000 № 116-FZ;

Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögenswerten (außer Aktien und anderen Formen des Kapitalbeteiligungs, staatlichen Vorräten an Edelmetallen und Edelsteinen), die in der staatlichen Eigentumschaft der Russischen Föderation befinden, mit Ausnahme des Vermögens von Bundesbudget- und autonomen Einrichtungen, des Vermögens von bundeseigenen Gesellschaften, einschließlich staatlicher Einrichtungen, sowie im Fällen, die in Absätzen acht bis zehn des Artikels 62 dieses Kodex vorgesehen sind – nach einem Normwert von 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 26.04.2007 № 63-FZ, in der Redaktion der Bundesgesetze vom 24.07.2008 № 161-FZ, vom 08.05.2010 № 83-FZ)

Teile des Gewinns von Gesellschaften, die von der Russischen Föderation gegründet wurden, die nach Zahlung von Steuern und anderen obligatorischen Zahlungen übrig bleiben – in Größen, die vom Regierungsrat der Russischen Föderation festgelegt werden;

Der Absatz ist nicht mehr gültig. – Bundesgesetz vom 27.12.2009 № 374-FZ;

Lizenzgebühren – nach einem Normwert von 100 Prozent;

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.12.2009 № 374-FZ)

Zollgebühren und Zollsammelgebühren – nach einem Normwert von 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ)

Entgelte für die Nutzung von Wäldern in Bezug auf den Mindestbetrag der Pachtgebühren und den Mindestbetrag der Gebühr nach dem Kaufvertrag über Waldbestände - gemäß Normativ 100 Prozent;

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 04.12.2006 № 201-FZ)

Der Absatz ist nicht mehr in Kraft. - Bundesgesetz vom 04.12.2006 № 201-FZ;

Entgelte für die Nutzung von Wasserobjekten, die im Eigentum der Föderation sind, - gemäß Normativ 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ, in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 26.04.2007 № 63-FZ)

Entgelte für die Nutzung von Wasserbiologischen Ressourcen gemäß interstaatlichen Vereinbarungen - gemäß Normativ 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ)

Entgelte für die negativen Auswirkungen auf die Umwelt - gemäß Normativ 20 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ)

Konsulargebühren - gemäß Normativ 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ)

Patentgebühren - gemäß Normativ 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch den Bundesgesetz vom 20.08.2004 № 120-FZ)

Gebühren für die Bereitstellung von Informationen über registrierte Immobilienrechte und Transaktionen mit diesen, Ausstellung von Kopien von Verträgen und anderen Dokumenten, die den Inhalt einseitiger Vereinbarungen in einfacher schriftlicher Form darstellen – gemäß dem Normativ 100 Prozent;

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 26.04.2007 № 63-FZ)

gebühren zur Erstattung tatsächlicher Kosten, die mit der Durchführung konsularischer Handlungen verbunden sind – gemäß dem Normativ 100 Prozent;

(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 27.12.2009 № 374-FZ)

Entsorgungsgebühren – gemäß dem Normativ 100 Prozent.

(Absatz eingefügt durch das Bundesgesetz vom 28.07.2012 № 128-FZ)

2. In den Einnahmen des Bundeshaushalts, zusätzlich zu denen in Abschnitt 1 dieses Artikels aufgeführten, werden auch berücksichtigt:

der Gewinn des Zentralen Banken der Russischen Föderation, der nach Zahlung von Steuern und anderen obligatorischen Zahlungen übrig bleibt – gemäß den Normativen, die durch Bundesgesetze festgelegt sind;

(in der Redaktion der Bundesgesetze vom 29.05.2002 № 57-FZ, vom 26.04.2007 № 63-FZ)

Einnahmen aus der Außenwirtschaftstätigkeit;1

  1. Haushaltskodex der Russischen Föderation vom 31.07.1998 № 145-FZ // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3823. ↩

Морфология

Род

Понятие «неналоговые доходы федерального бюджета» мужского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р неналогового дохода федерального бюджета неналоговых доходов федерального бюджета
Д неналоговому доходу федерального бюджета неналоговым доходам федерального бюджета
В неналоговый доход федерального бюджета неналоговые доходы федерального бюджета
Т неналоговым доходом федерального бюджета неналоговыми доходами федерального бюджета
П неналоговом доходе федерального бюджета неналоговых доходах федерального бюджета
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