Steuereinnahmen der Budgets von städtischen Gebieten
1. In die Budgete der städtischen Gebiete werden steuerliche Einnahmen aus folgenden lokalen Steuern gutgeschrieben, die von den vertretenden Organen der städtischen Gebiete gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren festgelegt werden:
Grundsteuer – im Umfang von 100 Prozent;
Eigentumssteuer für natürliche Personen – im Umfang von 100 Prozent.
2. In die Budgete der städtischen Gebiete werden steuerliche Einnahmen aus folgenden Bundessteuern und Gebühren gutgeschrieben, einschließlich Steuern, vorgesehen unter besonderen steuerlichen Regimen:
(in der Redaktion des Gesetzes der Russischen Föderation vom 26.04.2007 № 63-FZ)
Einkommenssteuer für natürliche Personen – im Umfang von 20 Prozent;
(in der Redaktion des Gesetzes der Russischen Föderation vom 30.11.2011 № 361-FZ)
Einheitsteuer auf kalkulierten Einnahmen für bestimmte Arten von Tätigkeiten – im Umfang von 100 Prozent;
(in der Redaktion des Gesetzes der Russischen Föderation vom 24.07.2009 № 213-FZ)
Einheitliche Landwirtschaftsteuer – im Umfang von 70 Prozent;
(in der Redaktion des Gesetzes der Russischen Föderation vom 24.07.2009 № 213-FZ)
Staatliche Gebühr – gemäß Absatz 2 des Artikels 61.1 dieses Kodexes.
3. In die Haushaltspläne der Städte werden die steuerlichen Einnahmen aus den Bundessteuern und Gebühren, einschließlich der Steuern, die unter besonderen steuerlichen Regelungen fallen, sowie (oder) regionale Steuern gemäß einheitlichen Abgabensätzen, wie sie durch Gesetze der Russischen Föderation festgelegt wurden, um die entsprechenden steuerlichen Einnahmen in die Haushaltspläne der Städte einzuzahlen, gemäß Absatz 1 des Artikels 58 dieses Kodexes gutgeschrieben. In die Haushaltspläne der Städte werden die steuerlichen Einnahmen aus der Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen gemäß zusätzlichen Abgabensätzen gutgeschrieben, wie sie von den staatlichen Behörden der Russischen Föderation festgelegt wurden, gemäß Absatz 2 und 3 des Artikels 58 dieses Kodexes1
Bundeshaushaltskodex der Russischen Föderation vom 31.07.1998 № 145-FZ // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3823. ↩
Понятие «налоговые доходы бюджетов городских округов» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | налогового дохода бюджетов городских округов | налоговых доходов бюджетов городских округов |
| Д | налоговому доходу бюджетов городских округов | налоговым доходам бюджетов городских округов |
| В | налоговый доход бюджетов городских округов | налоговые доходы бюджетов городских округов |
| Т | налоговым доходом бюджетов городских округов | налоговыми доходами бюджетов городских округов |
| П | налоговом доходе бюджетов городских округов | налоговых доходах бюджетов городских округов |