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Garnison


1. Militärbestandteile, die dauerhaft oder zeitweise auf dem Territorium mit festgelegten Grenzen oder in einem Siedlungsgebiet oder mehreren benachbarten Siedlungsgebieten stationiert sind, bilden einen Garnison1

  1. Erlass des Präsidenten vom 10.11.2007 № 1495 „Zur Genehmigung der allgemeinen Dienstvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation“ // SB RF. 2007. № 47. Artikel 5749. ↩

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