Dritte
Dritte Parteien – unter Dritten Parteien werden die Russische Föderation und/oder ein fremdes Land verstanden, das Vertragspartei des Antarktis-Vertragsystems ist und bei Auftreten einer außergewöhnlichen ökologischen Situation als Ergebnis der Durchführung von Tätigkeiten durch einen nichtstaatlichen Betreiber in der Antarktis Gegenmaßnahmen ergriffen oder durchgeführt hat und/oder für die Gegenmaßnahmen ergriffen oder durchgeführt wurden1.
Bundesgesetz vom 05.06.2012 № 50-FZ „Über die Regelung der Tätigkeit russischer Bürger und russischer juristischer Personen in der Antarktis“, in der Fassung vom 2012-06-05, Artikel 8, Absatz 2 // SB RF. 2012. № 24. Artikel 3067. ↩