Erster Berichtsjahr
Der erste Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom Tag der staatlichen Registrierung des wirtschaftlichen Subjekts bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres, einschließlich, sofern nichts anderes in diesem Bundesgesetz und/oder den bundesweiten Standards vorgesehen ist1.
Der erste Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom Tag der staatlichen Registrierung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr seiner staatlichen Registrierung folgt, einschließlich2.
Der erste Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom Tag seiner staatlichen Registrierung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Reorganisation stattgefunden hat, einschließlich, sofern nichts anderes in den bundesweiten Standards festgelegt ist3.
Der erste Berichtszeitraum ist der Zeitraum vom Tag ihrer staatlichen Registrierung bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres, und für Organisationen, die nach dem 1. Oktober gegründet wurden, bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres4.
Bundesgesetz vom 06.12.2011 № 402-FZ „Über den Buchhaltung“, überarbeitet am 2013-06-28, § 15, Abs. 2 // SB RF. 2011. № 50. St. 7344. ↩
Bundesgesetz vom 06.12.2011 № 402-FZ „Über den Buchhaltung“, überarbeitet am 2019-07-26, § 15, Abs. 3 // SB RF. 2011. № 50. St. 7344. ↩
Bundesgesetz vom 06.12.2011 № 402-FZ „Über den Buchhaltung“, überarbeitet am 2025-12-15, § 16, Abs. 5 // SB RF. 2011. № 50. St. 7344. ↩
Bundesgesetz vom 21.11.1996 № 129-FZ „Über den Buchhaltung“, überarbeitet am 1996-11-21, § 14, Abs. 2 // SB RF. 1996. № 48. St. 5369. ↩