Enzyklopädie

Abgleich der Aufzeichnungen


Kontenstätte – der zentrale Depotarier und die Stelle, die den Registerführung durchführt, müssen eine Kontenabgleich durchführen, bei dem es um die Anzahl von Wertpapieren auf dem Konto des nominalen Halter des zentralen Depotariers geht (im Folgenden „Kontenabgleich“). Beim Durchführen des Kontenabgleichs muss der zentrale Depotarier sicherstellen, dass die Anzahl der Wertpapiere auf allen von ihm geführten Lagerkonten mit der Anzahl der Wertpapiere auf dem Konto des nominalen Halter im Register übereinstimmt1.

  1. Bundesgesetz vom 07.12.2011 № 414-FZ „Über den zentralen Depotarier“, in der Redaktion vom 2012-07-28, Artikel 29, Absatz 1 // SB RF. 2011. № 50. Artikel 7356. ↩

Gesetze mit Kommentaren

Gesetzbücher und Bundesgesetze