Zinsen für Ratenzahlung
Zinsen für die Aufschubzahlung – eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent jährlich, die auf den nicht getilgten Rest der konsolidierten Schuld und der Schuld zur Entschädigung von Verlusten erhoben wird1.
Zinsen für die Aufschubzahlung – in Höhe von 0,1 Prozent jährlich (im Folgenden – Zinsen für die Aufschubzahlung), die auf den Rest der restrukturierten Schuld des Hauptkredits und auf die bereits berechneten Zinsen für den tatsächlichen Nutzungsdauer des Budgetkredits am Tag der Schuldrestukturierung erhoben werden2.
Zinsen für die Aufschubzahlung – für die Nutzung von Mitteln des Bundeshaushalts wird jährlich eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent jährlich erhoben, die auf den nicht getilgten Rest der konsolidierten Schuld erhoben wird3.
Bundesgesetz vom 03.12.2012 Nr. 216-FZ „Über den Bundeshaushalt für das Jahr 2013 und für die Planperiode 2014 und 2015“. 2012, red. vom 2012-12-03, Art. 18, Unterabschnitt 3. ↩
Bundesgesetz vom 01.12.2014 Nr. 384-FZ „über den Bundeshaushalt für das Jahr 2015 und für die Planungsjahre 2016 und 2017“. 2014, Redaktion vom 2014-12-01, § 16, Unterabschnitt 2. ↩
Bundesgesetz vom 13.12.2010 Nr. 357-FZ „über den Bundeshaushalt für das Jahr 2011 und für die Planungsjahre 2012 und 2013“ vom 13.12.2010, Redaktion vom 2010-12-13, § 18 // SB der RF. 2010. № 51. Seite 6809. ↩