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Gegenstand der außerplanmäßigen Prüfung


Objekt der außerplanmäßigen Prüfung ist die Einhaltung durch das geprüfte Subjekt bei Ausübung seiner Tätigkeit der Vorschriften des Gesetzgebungsbereichs staatlicher Verteidigungsaufträge oder, wenn diese Prüfung auf der Grundlage gemäß Absatz 3 Teil 4 dieser Vorschrift durchgeführt wird, die Erfüllung eines zuvor erteilten Bescheids1.

Objekt der außerplanmäßigen Prüfung ist die Einhaltung durch das akkreditierte Subjekt der gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit akkreditierter Personen (verloren gegangen am 2020-12-08)2.

Objekt der außerplanmäßigen Prüfung ist die Einhaltung durch das geprüfte Subjekt bei Ausübung seiner Tätigkeit der Anforderungen des Antimonopolrechts oder, wenn der Grund für Durchführung dieser Prüfung Absatz 3 Teil 4 dieser Vorschrift ist, die Erfüllung eines zuvor erteilten Bescheids (verloren gegangen am 2018-12-28)3.

  1. Bundesgesetz vom 29.12.2012 Nr. 275-FZ „über den staatlichen Verteidigungsauftrag“. 2012, red. vom 01.10.2019, § 15.4, Abs. 5. ↩

  2. Bundesgesetz vom 28.12.2013 Nr. 412-FZ „über die Akkreditierung in der nationalen Akkreditierungsordnung“. 2013, red. vom 26.01.2019, § 27, Abs. 1, verloren gegangen am 08.12.2020. ↩

  3. Bundesgesetz vom 26.07.2006 Nr. 135-FZ „über den Schutz der Wettbewerbsbedingungen“, red. vom 27.12.2018, § 25-1, Abs. 5, verloren gegangen am 28.12.2018 // SB RF. 2006. Nr. 31. St. 3434. ↩