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F.1


P.1 — der Betrag der Altersvorsorgeansparungen, gemäß Abschnitten 8 - 10 oder 11 - 13 des § 11 des Bundesgesetzes „Über die Änderung des Bundesgesetzes über private Altersversicherungsfonds und einige gesetzliche Vorschriften der Russischen Föderation“1.

  1. Bundesgesetz vom 28.12.2013 Nr. 422-FZ „Über die Sicherung der Rechte der Versicherten in der gesetzlichen Altersversicherung der Russischen Föderation bei der Bildung und Investition von Mitteln der Altersvorsorgeansparungen sowie bei der Festlegung und Auszahlung aus Mitteln der Altersvorsorgeansparungen“. 2013, in der Redaktion vom 01.05.2021, § 5, Absatz 2. ↩