Der Koeffizient zur Berechnung der Höhe der Altersrente und der Invaliditätsrente beträgt 1, während der Koeffizient zur Berechnung der Höhe der Witwen- und Waisenrente gleich der Anzahl der nicht arbeitsfähigen Familienmitglieder des verstorbenen…
Der Koeffizient zur Berechnung der Höhe der Altersrente und der Invaliditätsrente beträgt 1, während er zur Berechnung der Höhe der Witwen- und Waisenrente gleich der Anzahl der nicht arbeitsfähigen Familienmitglieder des verstorbenen Ernährers am 1. August des Jahres ist, in dem die entsprechende Neuberechnung der Witwen- und Waisenrente vorgenommen wird — KN — Koeffizient zur Berechnung der Höhe der Altersrente und der Invaliditätsrente gleich 1, während er zur Berechnung der Höhe der Witwen- und Waisenrente gleich der Anzahl der nicht arbeitsfähigen Familienmitglieder des verstorbenen Ernährers am 1. August des Jahres ist, in dem die entsprechende Neuberechnung der Witwen- und Waisenrente vorgenommen wird1.
Bundesgesetz vom 28.12.2013 Nr. 400-FZ „Über soziale Renten“. 2013, red. vom 2019-03-06, § 18, Abs. 3. ↩