Antrag auf Erteilung von Informationen
Anfrage zur Bereitstellung von Informationen – Anfragen durch beliebige Personen (im Folgenden „Anfrage zur Bereitstellung von Informationen“), einschließlich der Nutzung öffentlich zugänglicher Informations- und Telekommunikationsnetze, insbesondere des Internets, einschließlich des einheitlichen Portals, der einheitlichen Systeme interdepartementalen elektronischen Austauschs sowie der angeschlossenen regionalen Systeme interdepartementalen elektronischen Austauschs, anderer Kommunikationstechnik, sowie durch Gewährung des Zugangs zu der staatlichen Informationsystem der Bundesbehörde für die Führung des Einheitlichen staatlichen Vermögensregisters oder auf andere Weise, wie sie durch die normativen Rechtsvorschriften festgelegt ist (verloren gegangen am 27.06.2019)1.
Anfragen zur Bereitstellung von Informationen – Anfragen, die in den staatlichen Grundbuchkataster eingetragen sind, werden durch die zuständige Behörde für Grundbuchführung auf Anfrage (im Folgenden auch in diesem Abschnitt „Anfragen zur Bereitstellung von Informationen“) beliebiger Personen bereitgestellt (verloren gegangen am 30.12.2015)2.
Bundesgesetz vom 13.07.2015 Nr. 218-FZ „über die staatliche Registrierung von Immobilien“. 2015, red. vom 2018-12-25, § 62, Abs. 1, verloren gegangen am 2019-06-27. ↩
Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „über den staatlichen Kataster von Immobilien“, red. vom 2015-07-13, § 14, Abs. 1, verloren gegangen am 2015-12-30 // SB RF. 2007. Nr. 31. St. 4017. ↩