Tatsächliche Transaktionspreise
Die tatsächliche Vertragspreis — wird als Marktpreis anerkannt und kommt für die Zwecke der Besteuerung zur Anwendung1.
Die tatsächliche Vertragspreis — wird für die Zwecke der Besteuerung als Marktpreis angesehen, wenn sich der tatsächliche Vertragspreis um nicht mehr als 20 Prozent von der berechneten Preis dieses Finanzinstruments bei Termingeschäften unterscheidet, wobei diese berechnete Preis ihrerseits am Tag des Abschlusses des Termingeschäfts unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen des abgeschlossenen Termingeschäfts, Besonderheiten des Handels und des Preises des Underlying-Assets, des Niveaus der Zinssätze für Geldmittel in der entsprechenden Währung und anderer Indikatoren bestimmt werden kann, von denen die Informationen zur Grundlage für solch eine Berechnung dienen können2.
2000. № 32. St. 3340.
Steuercode der Russischen Föderation, Red. vom 21.05.2020, Artikel 305, Absatz 1 // SB RF. ↩
Bundesgesetz vom 06.08.2001 Nr. 110-FZ, „Über Änderungen und Ergänzungen des zweiten Teils des Steuercodes der Russischen Föderation sowie einige andere Gesetze der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren und über die Aufhebung bestimmter Gesetze (Bestandteile von Gesetzen) der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren“, in der Fassung vom 24.11.2014, § 1, Unterabschnitt 2 // SB der RF. 2001. Nr. 33. Seite 3413. ↩