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Neues Vermögen


Neues Vermögen – das dem Sicherungsgebers gehört und entweder durch Verarbeitung oder andere Änderung des sicherungsgestellten Vermögens entstanden ist1.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel 130, Absatz 1, in der Fassung vom 18. März 2019, Artikel 345, Unterabschnitt 1 // SB RF. 1994. Nr. 32. Artikel 3301. ↩