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Objekte der unterstützenden und begleitenden Infrastruktur


Objekte der unterstützenden und begleitenden Infrastruktur – in Bezug auf Infrastrukturobjekte, die nicht zum Hauptobjekt des Investitionsprojekts gehören und die zur Zweck der Kostenerstattung gemäß Absatz 1 und 2 dieses Abschnitts als Objekte der unterstützenden und/oder begleitenden Infrastruktur angesehen werden1.

  1. Bundesgesetz vom 01.04.2020 № 69-FZ „Zur Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen in der Russischen Föderation“. 2020, Redaktion vom 2021-07-02, Artikel 15, Unterabsatz 2. ↩

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