Geschäft mit Interessenkonflikt
Eine Interessenkonfliktgeschäft ist ein Geschäft der Genossenschaft, bei dem die andere Partei der Vorsitzende der Genossenschaft oder der Geschäftsführer der Genossenschaft, Mitglieder des Vorstands der Genossenschaft oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft, deren Ehepartner und nahestehende Verwandte oder Inhaber eines Anteils, dessen Größe mehr als 10 Prozent des Anteilskapitals der Genossenschaft beträgt1.
Eine Interessenkonfliktgeschäft ist ein Geschäft, bei dem mindestens 10 Prozent der Mitglieder der Genossenschaft oder mindestens 20 Prozent der assoziierten Mitglieder der Genossenschaft gemäß ihrer schriftlichen Erklärung einen Eigentumsinteresse dieser Personen erkennen, das nicht mit den rechtmäßigen Eigentumsinteressen der Genossenschaft übereinstimmt2.
Bundesgesetz vom 08.12.1995 № 193-ФЗ „Über die landwirtschaftliche Genossenschaft“, in der Redaktion vom 01.01.2019, Artikel 38, Absatz 4 // SB RF. 1995. № 50. St. 4870. ↩
Bundesgesetz vom 11.06.2003 Nr. 73-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in das Bundesgesetz „Über die landwirtschaftliche Genossenschaften“ vom 11.06.2003, red. vom 2003-06-11, § 1, Abs. 4#4 // SB RF. 2003. Nr. 24. S. 2248. ↩