Reorganisiert
Reorganisiert – ein Genossenschaft wird als reorganisiert angesehen, mit Ausnahme des Falles einer Reorganisation in Form der Annahme, ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der neu entstandenen juristischen Personen1.
Reorganisiert – gilt als reorganisiert ab dem Tag der staatlichen Registrierung der neu entstandenen juristischen Personen, mit Ausnahme des Falles einer Reorganisation in Form der Annahme (verloren gegangen am 2025-02-05)2.
Bundesgesetz vom 08.12.1995 № 193-FZ „Über die landwirtschaftliche Genossenschaft“, in der Redaktion vom 2019-01-01, § 41, Abs. 9 // SB RU. 1995. № 50. S. 4870. ↩
Bundesgesetz vom 18.07.2009 № 190-FZ „Über die Kreditgenossenschaft“, in der Redaktion vom 2009-07-18, § 9, Abs. 11, verloren gegangen am 2025-02-05 // SB RU. 2009. № 29. S. 3627. ↩