Finanzierungsfonds für gegenseitige Unterstützung
Fonds der finanziellen gegenseitigen Unterstützung – Quelle für Kredite, die an Mitglieder des Kreditgenossenschaftsverbands gewährt werden (verloren gegangen am 2015-06-01)1.
Fonds der finanziellen gegenseitigen Unterstützung – wird aus einem Teil des eigenen Vermögens der Kreditgenossenschaft und Mitteln gebildet, die in die Kreditgenossenschaft in Form von Krediten fließen, die von Mitgliedern der Genossenschaft, assoziierten Mitgliedern der Genossenschaft sowie von Krediten von Kredit- und anderen Organisationen erhalten wurden. Dabei erfolgen die Kredite ausschließlich in Geldform. Der Umfang des Fonds der finanziellen gegenseitigen Unterstützung, die Bildung und Verwendung dieses Fonds werden durch den Satzung der Kreditgenossenschaft sowie durch Beschlüsse des allgemeinen Versammlungs der Mitglieder der Kreditgenossenschaft festgelegt (verloren gegangen am 2015-06-01)2.
Fonds der finanziellen gegenseitigen Unterstützung – Geldmittel, die von einem Kreditverbraucherkooperativen für die Gewährung von Darlehen an seine Mitglieder verwendet werden; wird durch die eigenen Mittel des Kreditverbraucherkooperativen und die persönlichen Ersparnisse seiner Mitglieder gebildet3.
Fonds der finanziellen gegenseitigen Unterstützung – Quelle für Darlehen, die an Mitglieder des Kreditverbraucherkooperativen vergeben werden4.
Bundesgesetz vom 08.12.1995 № 193-FZ „Über die landwirtschaftliche Kooperation“, Redaktion vom 2003-06-11, Artikel 40-1, Absatz 1, verloren gegangen am 2015-06-01 // SB der RF. 1995. № 50. Artikel 4870. ↩
Bundesgesetz vom 08.12.1995 № 193-FZ „Über die landwirtschaftliche Kooperation“, Redaktion vom 2006-11-03, Artikel 40-1, Absatz 2, verloren gegangen am 2015-06-01 // SB der RF. 1995. № 50. Artikel 4870. ↩
Bundesgesetz vom 07.08.2001 Nr. 117-FZ „über Kreditgenossenschaften für Bürger“, Redaktion vom 2001-08-07, Art. 3 // SB RF. 2001. № 33. Art. 3420. ↩
Bundesgesetz vom 07.08.2001 Nr. 117-FZ „über Kreditgenossenschaften für Bürger“, Redaktion vom 2001-08-07, Art. 16, Abs. 1 // SB RF. 2001. № 33. Art. 3420. ↩