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Mittel des Ausgleichsfonds


Die Mittel des Ausgleichsfonds sind Eigentum der Selbstregulierungsorganisation. Auf die Mittel des Ausgleichsfonds kann kein Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen von Verpflichtungen der Selbstregulierungsorganisation sowie im Rahmen von Verpflichtungen der Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation angewandt werden, sofern das Entstehen solcher Verpflichtungen nicht mit der Durchführung von Ausgleichszahlungen gemäß dieser Vorschrift verbunden ist (verlorengegangen am 2015-06-01)1.

  1. Bundesgesetz vom 08.12.1995 Nr. 193-FZ „Über die landwirtschaftliche Kooperation“, in der Fassung vom 2006-11-03, Artikel 33-1, Absatz 15, verlorengegangen am 2015-06-01 // SB RF. 1995. Nr. 50. Artikel 4870. ↩

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