Gegenstand der außerplanmäßigen Außenprüfung des Lizenzbewerbers oder Lizentiaten
Objekt der außerplanmäßigen Außenprüfung des Lizenzbewerbers oder Lizenzinhabers ist die Übereinstimmung der Räume, Gebäude, Anlagen, technischen Mittel, Ausrüstung und anderer Objekte mit den Lizenzanforderungen, die vom Lizenzbewerber oder Lizenzinhaber bei der Ausübung des lizenzierten Tätigkeitsbereichs verwendet werden sollen (verloren gegangen am 01.07.2021)1.
Bundesgesetz vom 22.11.1995 Nr. 171-FZ „Über die staatliche Regelung der Herstellung und des Verkehrs von Ethylalkohol, alkoholischen und alkoholhaltigen Produkten sowie über die Beschränkung des Konsums (Verzehrs) alkoholischer Produkte“, in der Fassung vom 01.05.2019, § 23.2, Abs. 5, verloren gegangen am 01.07.2021 // SB RF. 1995. Nr. 48. St. 4553. ↩