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Mindestmaß notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen)


Der Mindestumfang notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen) – der Mindestumfang notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen) in einer Organisation, einem Zweig- oder Vertretungsbüro wird durch Vereinbarung der Parteien gemeinsam mit dem zuständigen lokalen Selbstverwaltungsorgan innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme der Entscheidung über die Ausschreibung eines Streiks festgelegt. Die Aufnahme einer Art Arbeit (Dienstleistung) in den Mindestumfang notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen) muss durch die Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Schäden am Gesundheitszustand oder durch eine Bedrohung für das Leben der Bürger gerechtfertigt werden. In den Mindestumfang notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen) in einer Organisation, einem Zweig- oder Vertretungsbüro können Arbeiten (Dienstleistungen) aufgenommen werden, die nicht in den entsprechenden Listen des Mindestumfanges notwendiger Arbeiten (Dienstleistungen) vorgesehen sind1.

Mindestnotwendige Arbeiten (Dienstleistungen) – werden von den Parteien gemeinsam mit der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme der Entscheidung zur Ausschreibung eines Streiks festgelegt, basierend auf den Listen der mindestnotwendigen Arbeiten (Dienstleistungen). Die Einbeziehung einer Art Arbeit (Dienstleistung) in die Liste der mindestnotwendigen Arbeiten (Dienstleistungen) muss durch das Risiko von Schäden am Gesundheitszustand oder eine Bedrohung für das Leben der Bürger begründet werden. In den Listen der mindestnotwendigen Arbeiten (Dienstleistungen) einer Organisation, eines Zweigbetriebs oder einer Vertretung dürfen Arbeiten (Dienstleistungen) aufgenommen werden, die nicht in den entsprechenden Listen der mindestnotwendigen Arbeiten (Dienstleistungen) vorgesehen sind2.

2001. № 46. Art. 4307.

  1. Bundesgesetz vom 23.11.1995 Nr. 175-FZ, „Über die Ordnung der Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten“ vom 23.11.1995, in der Fassung vom 06.11.2001, § 16, Absatz 3 // SB RF. 1995. Nr. 48. Seite 4557. ↩

  2. Bundesgesetz vom 06.11.2001 Nr. 142-FZ, „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in Artikel 16 des Bundesgesetzes „Über den Verfahrensablauf bei der Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten“ vom 06.11.2001, red. vom 2001-11-06, Art. 1 // SBZ RF. ↩

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