Informationssicherheit gewährleisten
Sicherheitsgewährleistung im Informationsbereich – Tätigkeit der Organe des Bundesamts für Sicherheit, die sie innerhalb ihrer Befugnisse durchführen: bei der Entwicklung und Umsetzung der staatlichen und wissenschaftlich-technischen Politik im Bereich der Sicherheitsgewährleistung im Informationsbereich, einschließlich der Verwendung von ingenieurtechnischen und kryptografischen Mitteln; bei der Sicherstellung der Sicherheit informations- und telekommunikationstechnischer Systeme, spezieller Kommunikationsnetze und anderer Kommunikationsnetze, die den Versand verschlüsselter Informationen gewährleisten, in Russland sowie in Einrichtungen, die sich außerhalb von Russland befinden (verloren hat seine Gültigkeit am 02.12.2019)1.
Bundesgesetz vom 03.04.1995 Nr. 40-FZ „Über das Bundesamt für Sicherheit“, in der Redaktion vom 07.03.2018, § 11-2, verloren hat seine Gültigkeit am 02.12.2019 // SB der RF. 1995. Nr. 15. St. 1269. ↩