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Bundesgesundheitsamt für Seuchenbekämpfung und Hygiene


Föderale staatliche sanitäre und epidemiologische Kontrolle – Beurteilung der Einhaltung von Pflichtanforderungen durch juristische Personen und Bürger im Bereich Umweltschutz, Forstrecht, sanitär-epidemiologischen Anforderungen, Einschränkungen der Nutzung von Grundstücken bei der Nutzung natürlicher Heilressourcen sowie bei wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten innerhalb der Grenzen der sanitären (bergsanitären) Schutzgebiete1.

  1. Bundesgesetz vom 23.02.1995 Nr. 26-FZ „Über natürliche Heilressourcen, heilende und erholungsfördernde Gebiete sowie Kurorte“, in der Fassung vom 01.09.2024, § 16.2, Abs. 2 // BGBl. Russlands. 1995. Nr. 9. S. 713. ↩