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Eigentümer von Informationsressourcen, informationsbezogenen Systemen, Technologien und Mitteln ihrer Sicherstellung
Der Eigentümer von Informationsressourcen, Informationssystemen, Technologien und Mitteln ihrer Sicherstellung ist der Subjekt, das die Befugnisse zum Besitz, Gebrauch und Verwaltung der genannten Objekte vollumfänglich wahrnimmt1.
Bundesgesetz vom 20.02.1995 Nr. 24-FZ „Über Informationen, Informatik und den Schutz von Informationen“ vom 20.02.1995, in der Fassung vom 1995-02-20, § 2 // SB RF. 1995. Nr. 8. St. 609. ↩