Autonomie der Hochschule
Die Autonomie einer Hochschule besteht in ihrer Selbstständigkeit bei der Auswahl und Einstellung von Personal, sowie in der Durchführung von unterrichtender, wissenschaftlicher, finanzieller und anderer Tätigkeiten gemäß dem Gesetzgebung und dem Statut der Hochschule, das im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren genehmigt wurde (in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 2005 Nr. 199-FZ - Sammlung gesetzlicher Vorschriften der Russischen Föderation, 2006, Nr. 1, Artikel 10)1.
Bundesgesetz vom 22. August 1996 Nr. 125-FZ „Über Hochschul- und postgraduierten Bildung“, in der Redaktion vom 29. Dezember 2012, Artikel 3, Absatz 1 // Sammlung gesetzlicher Vorschriften der Russischen Föderation. 1996. Nr. 35. Seite 4135. ↩