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Gemeinschaftseigentum im Condominium


Das gemeinschaftliche Eigentum im Condominium umfasst die zwischen mehreren Wohnungseigentümern liegenden Treppenhäuser, Treppen, Aufzüge, Schächte für Aufzüge und andere Anlagen, Flure, Dächer, Technikgeschosse und Kellerräume sowie tragende und nichttragende Konstruktionen, die umschließenden Elemente, mechanische, elektrische, sanitäre und andere Einrichtungen, die sich außerhalb oder innerhalb von Räumen befinden und mehrere Räume versorgen, angrenzende Grundstücke innerhalb der festgelegten Grenzen mit Grünflächen und Gestaltungselementen sowie weitere Objekte, die zum Dienstleistungs- und Nutzungszweck des gemeinsamen Immobilienkomplexes des Condominiums dienen1.

2963.

  1. Bundesgesetz vom 15.06.1996 Nr. 72-FZ, „Über Wohnungseigentümergemeinschaften“ vom 15.06.1996, in der Fassung vom 1996-06-15, § 7 // SB RF. 1996. Nr. 25. St. ↩

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