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Die Person, die den Condominium verwaltet
Die Person, die ein Kondominium verwaltet – Eigentümer, von der staatlichen oder kommunalen Verwaltungsbehörde beauftragte Dienstleister, Wohnungseigentümergemeinschaften oder von diesen bevollmächtigte natürliche oder juristische Personen1.
Bundesgesetz vom 15.06.1996 № 72-FZ, „Über Wohnungseigentümergemeinschaften“ vom 15.06.1996, in der Fassung vom 1996-06-15, § 23, Abs. 2 // SB RF. 1996. № 25. S. 2963. ↩