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Rechte auf Bebauung


Das Recht auf Baugenehmigung – das Recht zum Bau oder zur Anbringung zusätzlicher Räume oder gemeinschaftlichen Immobilien im neu geschaffenen Wohnungseigentum, jedoch für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren ab Gründung des Eigentümervereins1.

  1. Bundesgesetz vom 15.06.1996 Nr. 72-FZ, „Über Wohnungseigentümergemeinschaften“ vom 15.06.1996, in der Fassung vom 1996-06-15, § 50, Abs. 1 // SB RF. 1996. Nr. 25. S. 2963. ↩

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