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Gültigkeitsdauer des Obligationenprogramms
Dauer der Obligationenprogramms — (Zeitraum, innerhalb dessen die Bedingungen eines Einzelanbotes von Obligationen im Rahmen des Obligationenprogramms genehmigt werden können)1.
Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Fassung vom 2019-06-17, § 17, Unterabschnitt 6 // SB RF. 1996. № 17. Seite 1918. ↩