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Vollziehung von Geschäften und/oder Abschluss von Verträgen in regelmäßiger Weise


Durchführung von Geschäften und/oder Abschluss von Verträgen in regelmäßiger Weise – Durchführung der genannten Geschäfte und/oder Abschluss der genannten Verträge im Durchschnitt nicht seltener als fünfmal pro Quartal in den letzten vier Quartalen, aber nicht seltener als einmal pro Monat1.

  1. Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Redaktion vom 20.09.2024, § 4, Abs. 2 // SB RF. 1996. № 17. St. 1918. ↩

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