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Kompensationsfonds der selbstregulierenden Organisation von Forex-Dealers


Der Ausgleichsfonds der selbstregulierenden Organisation von Devisenmaklern wird durch die Beiträge jedes Mitglieds dieser selbstregulierenden Organisation gebildet, wobei der Betrag gemäß Absatz 2 des Artikels 50.1 dieses Bundesgesetzes festgelegt ist sowie aus anderen Quellen, die von dieser selbstregulierenden Organisation vorgesehen und nicht durch ein Bundesgesetz untersagt sind1.

  1. Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Fassung vom 17.06.2019, Artikel 50.2, Absatz 2 // BGBl. 1996. № 17. S. 1918. ↩

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