Kompensationsfonds der selbstregulierenden Organisation von Forex-Dealers
Der Ausgleichsfonds der selbstregulierenden Organisation von Devisenmaklern wird durch die Beiträge jedes Mitglieds dieser selbstregulierenden Organisation gebildet, wobei der Betrag gemäß Absatz 2 des Artikels 50.1 dieses Bundesgesetzes festgelegt ist sowie aus anderen Quellen, die von dieser selbstregulierenden Organisation vorgesehen und nicht durch ein Bundesgesetz untersagt sind1.
Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Fassung vom 17.06.2019, Artikel 50.2, Absatz 2 // BGBl. 1996. № 17. S. 1918. ↩