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Personen, die das Eröffnen und Führen von individuellen Investitionskonten durchführen
Personen, die individuelle Investitionskonten im Namen eines Brokers, Verwalters oder einer verwaltenden Gesellschaft eines offenen Investmentfonds (im Folgenden gemeinsam als Personen bezeichnet, die individuelle Investitionskonten eröffnen und führen) eröffnen und führen1.
Bundesgesetz vom 22.04.1996 Nr. 39-FZ „Über den Wertpapiermarkt“, in der Redaktion vom 01.01.2024, § 10.2-1, Abs. 1 // SB RF. 1996. № 17. St. 1918. ↩