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Grundstück für ein Friedhof
Ein Grundstück für ein Friedhof wird unter Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner einer bestimmten Stadt oder eines anderen Siedlungsgebiets festgelegt, darf aber nicht mehr als vierzig Hektar betragen1.
Bundesgesetz vom 12.01.1996 Nr. 8-FZ „Über Bestattungen und das Trauerwesen“, in der Redaktion vom 2018-09-01, § 16, Abs. 5 // SB Russischen Föderation. 1996. № 3. Seite 146. ↩