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Teilnehmer des Briefwahls
Teilnehmer am fernabgestimmten Stimmrecht — Aktionäre, deren ausgefüllte Stimmzettel vom Unternehmen nicht später als am Tag des Endes der Annahme der ausgefüllten Stimmzettel für das Fernabstimmen erhalten wurden1.
Bundesgesetz vom 26.12.1995 № 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 58, Abs. 2 // SB RF. 1996. № 1. St. 1. ↩