Klasse der Gefahr III
Klasse der Gefährlichkeit III – für gefährliche industrielle Anlagen, bei denen die Ausstoßung von Produkten mit einem Gehalt an Wasserstoff sulfid zwischen 1 Prozent und 6 Prozent des Volumens solcher Produkte erfolgt1.
Klasse der Gefährlichkeit III – für Objekte, auf denen offene Bergbauarbeiten durchgeführt werden, bei denen das Volumen der abgebauten Gesteinsmasse zwischen 100.000 und 1 Million Kubikmetern pro Jahr beträgt sowie für Objekte, auf denen Aufbereitungsarbeiten von Nutzschichten durchgeführt werden (ausgenommen sind Objekte zur Verarbeitung von Kohle (brennbaren Schiefer)2;
Klasse der Gefährlichkeit III – für Getreidesilos, gefährliche industrielle Anlagen des Mehl-, Getreideflocken- und Mischfutterherstellers3;
Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „Über die industrielle Sicherheit gefährlicher industrieller Anlagen“, in der Fassung vom 08.12.2020, § 18, Unterabschnitt 2 // SB RF. 1997. № 30. St. 3588. ↩
Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, § 18, Unterabschnitt 3 // SB RF. 1997. № 30. Seite 3588. ↩
Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 116-FZ „über die industrielle Sicherheit gefährlicher Produktionsobjekte“, Redaktion vom 08.12.2020, § 18, Unterabschnitt 1 // SB RF. 1997. № 30. Seite 3588. ↩