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Vertriebenheit


Räumung besteht darin, das in dem Vollstreckungsbeschluss genannte Zimmer von der zu vertriebenden Person (den zu vertriebenden Personen), ihrem (ihren) Eigentum, Haustieren und der Verbotserklärung an die zu vertriebende Person (die zu vertriebenen Personen), das befreite Zimmer zu nutzen1.

3591.

  1. Bundesgesetz vom 21.07.1997 Nr. 119-FZ, „Über die Vollstreckung“, vom 21.07.1997, in der Fassung vom 1997-07-21, § 75, Abs. 3 // SB RF. 1997. № 30. St. ↩

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