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Angestellte


Angestellte, die beschäftigt werden – Angestellte, die zur Durchführung der Arbeiten herangezogen werden, die in Absatz 2 des § 3 dieses Bundesgesetzes genannt sind1.

  1. Bundesgesetz vom 02.05.1997 Nr. 76-FZ „Zur Vernichtung chemischer Waffen“, in der Fassung vom 08.12.2020, § 4 // SB RF. 1997. № 18. Seite 2105. ↩

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