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Der Schuldige in der Begehung einer Rechtsverletzung


Der Schuldige bei der Begehung einer Verfehlung ist die Person, die ein rechtswidriges Handeln vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.1998 Nr. 125-FZ „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in der Fassung vom 02.12.2019, § 26.24, Abs. 1 // SB RF. 1998. Nr. 31. Seite 3803. ↩

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