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Abgegrenzte Einheit des Versichernden


Ein eigenständiges Untereinheit des Versichernden – juristischer Personen, für die Konten in Banken (anderen Kreditinstituten) zur Durchführung von Vorgängen geöffnet sind und die Zahlungen und andere Entgelte an natürliche Personen verbuchen (im Folgenden – eigenständige Untereinheiten), erfüllen die Pflichten der Organisation bezüglich des Bezahls der Sozialversicherungsbeiträge (monatlicher obligatorischer Zahlungen) und die Pflichten zur Vorlage von Berichten über die gebuchten und gezahlten Sozialversicherungsbeiträge an dem Ort ihres Aufenthalts, sofern nicht anderes in Absatz 14 dieser Vorschrift vorgesehen ist (verlorengegangen am 02.12.2019)1.

1998. № 31. Artikel 3803.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.1998 № 125-FZ „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Berufsunfälle und beruflich bedingte Erkrankungen“, in der Redaktion vom 07.03.2018, Artikel 22-1, Absatz 11, verlorengegangen am 02.12.2019 // SB RF. ↩

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