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Die genannte Vertretung des Versicherers


Die genannte Auftragung des Versicherers — an den territorialen Organisationsbereich des Versicherers, der diesen Auftrag erteilt hat, und an den territorialen Organisationsbereich des Versicherers am Standort des Bankens (anderer Kreditinstituts) oder seiner Zweigstellen1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.1998 № 125-FZ „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in der Redaktion vom 02.12.2019, Artikel 22.2, Unterabschnitt 2 // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3803. ↩

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