Beschluss über die Einziehung von Versicherungsbeiträgen aus dem Vermögen des Versicherten
Die Entscheidung zur Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Vermögen des Versicherten – einer juristischen Person oder eines Einzelunternehmers – wird vom zuständigen Organ der Versicherungsträger gleichzeitig in Bezug auf ein oder mehrere Forderungen getroffen1.
Bundesgesetz vom 24.07.1998 Nr. 125-FZ „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in der Fassung vom 02.12.2019, Artikel 26.7, Absatz 4 // SB RF. 1998. Nr. 31. Seite 3803. ↩