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Tag des Anspruchs auf Leistungen der Sozialversicherung


Der Tag des Anspruchs auf Leistungen aus der Versicherung — als Tag des Anspruchs auf Leistungen aus der Versicherung gilt der Tag, an dem der Versicherte oder eine Person, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, oder deren gesetzlicher oder autorisierter Vertreter das Antragsformular zur Auszahlung von Leistungen aus der Versicherung an den Versicherer übermittelt. Wenn dieses Antragsformular per Post übermittelt wird, gilt als Tag des Anspruchs auf Leistungen aus der Versicherung der Tag, der auf dem Poststempel der postalischen Organisation am Ort des Versands dieses Antragsformulars angegeben ist1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.1998 Nr. 125-FZ „Über die obligatorische soziale Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“, in der Fassung vom 02.12.2019, Artikel 15, Absatz 2 // SB RF. 1998. Nr. 31. Seite 3803. ↩

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